Nach der Feststellung der Jahresrechnung ist vom Gemeinderat die Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 GO zur Jahresrechnung für das Rechnungsjahr 2022 zu erteilen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat erteilt die Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 GO zur Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2022.
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